Im Falle einer Fehlfunktion, Verschlechterung der Eigenschaften oder Leistung eines bereits in Verkehr gebrachten Medizinprodukts, einschließlich ergonomisch bedingter Handhabungsfehler, unerwünschten Nebenwirkungen sowie Unzulänglichkeiten in den vom Hersteller bereitgestellten Informationen, spricht die MDR von einem "Vorkommnis".
Wenn ein solches Vorkommnis dazu führt, geführt hat oder führen könnte (der Verdacht bzw. der vermutete Kausalzusammenhang zwischen Produkt und Vorkommnis reicht hier bereits aus), dass:
- der Tod eines Patienten, Anwenders oder Dritten eintritt oder sich deren Gesundheitszustand vorübergehend oder dauerhaft schwerwiegend verschlechtert,
- eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit vorliegt,
dann spricht die MDR von einem "schwerwiegenden Vorkommnis". In Artikel 87 der MDR sind entsprechende Meldefristen an die relevanten zuständigen Behörden festgelegt, zum Beispiel das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Deutschland.
Art des Vorkommnisses | Meldefrist | Anmerkung |
Schwerwiegendes Vorkommnis | Unverzüglich, maximal nach 15 Tagen | Das Vorkommnis muss nach Herstellung des (möglichen) Kausalzusammenhangs mit dem Produkt unverzüglich gemeldet werden. In jedem Fall ist das Vorkommnis jedoch innerhalb der maximal angegebenen Frist zu melden. |
Schwerwiegendes Vorkommnis im Falle des Tods eines Patienten, Anwenders oder Dritten oder dass sich deren Gesundheitszustand vorübergehend oder dauerhaft schwerwiegend verschlechtert | Unverzüglich, maximal nach 10 Tagen |
Schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit | Unverzüglich, maximal nach zwei Tagen |