„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts, mit Ausnahme von Produkten für Leistungsstudien, auf dem Unionsmarkt;
[Begriffsdefinition gemäß (EU) 2017/746 Artikel 2 Nr. 21]
„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts, mit Ausnahme von Produkten für Leistungsstudien, auf dem Unionsmarkt;
[Begriffsdefinition gemäß (EU) 2017/746 Artikel 2 Nr. 21]