„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts, mit Ausnahme von Prüfprodukten, auf dem Unionsmarkt.
[Begriffsdefinition gemäß (EU) 2017/745 Artikel 2 Nr. 28]
„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts, mit Ausnahme von Prüfprodukten, auf dem Unionsmarkt.
[Begriffsdefinition gemäß (EU) 2017/745 Artikel 2 Nr. 28]