„Wirtschaftsakteur“ bezeichnet einen Hersteller, einen bevollmächtigten Vertreter, einen Importeur, einen Händler und die in Artikel 22 Absätze 1 und 3 genannte Person.
[Begriffsdefinition gemäß (EU) 2017/745 Artikel 2 Nr. 35]
„Wirtschaftsakteur“ bezeichnet einen Hersteller, einen bevollmächtigten Vertreter, einen Importeur, einen Händler und die in Artikel 22 Absätze 1 und 3 genannte Person.
[Begriffsdefinition gemäß (EU) 2017/745 Artikel 2 Nr. 35]