Im Sinne dieser Richtlinie ist unter dem „zentralen Nervensystem " folgendes zu verstehen: Gehirn, Hirnhaut und Rückenmark.
[Begriffsdefinition gemäß (93/42/EWG) Anhang IX Nr. 1.8]
Im Sinne dieser Richtlinie ist unter dem „zentralen Nervensystem " folgendes zu verstehen: Gehirn, Hirnhaut und Rückenmark.
[Begriffsdefinition gemäß (93/42/EWG) Anhang IX Nr. 1.8]