Artikel 29 legt die Informationen fest, einschließlich der Daten zur Leistungsbewertung und der entsprechenden Schlussfolgerungen, die die Hersteller den benannten Stellen zur Validierung vorlegen und der Öffentlichkeit in der "Zusammenfassung über Sicherheit und Leistung" in der EUDAMED-Datenbank zur Verfügung stellen müssen.
[Begriffsdefinition gemäß MDCG 2022-2 Nr. 4., entspricht auch Begriffsdefinition gemäß (EU) 2017/746 Artikel 29]