Beratung im Wert von bis zu 4.000 € wird zu 100% durch das BAFA bezuschusst
Beratung im Wert von bis zu 4.000 € wird zu 100% durch das BAFA bezuschusst

Beratung im Wert von bis zu 4.000 € wird zu 100% durch das BAFA bezuschusst

09.04.2020
Nemius kann Ihnen als BAFA-akkreditiertes Beratungsunternehmen das neue Sofortprogramm für Corona betroffene KMU und Freiberufler anbieten

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das zur Verfügung stehende Förderprogramm zur Förderung unternehmerischen Know-hows um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler am 03. April 2020 ergänzt.

Wir können Ihnen als BAFA-akkreditiertes Beratungsunternehmen das neue Beratungs-Sofortprogramm für Corona betroffene KMU und Freiberufler anbieten. Wir beraten Sie in gewohnter Qualität (vor Ort/virtuell, flexibel und in Cross-funktionalen Teams) zu Ihren Fragestellungen rund um Ihre Chancen und Risiken im Umgang mit der SARS-CoV-2 Pandemie. Dabei gelten die folgenden Konditionen für BAFA-bewilligte Anträge:

  • Zuschuss in Höhe von 100%, max. 4.000,00 € (netto) der in Rechnung gestellten Beratungskosten.
  • Eigenanteil ist 0,00 € bis zur o.g. Maximalsumme.
  • Sie übernehmen nur die anfallende Umsatzsteuer (max. 760 €, die mit der darauffolgenden Umsatzsteuervoranmeldung verrechnet/erstattet werden kann)
  • Keine Vorfinanzierung in Höhe von 4.000 € nötig, das BAFA zahlt den Zuschuss direkt an das Beratungsunternehmen aus.
  • Kein sonst vorgeschriebenes Informationsgespräch mit dem Regionalpartner der BAFA nötig, d.h. Sie können sich direkt an das akkreditierte Beratungsunternehmen wenden.

Sollten Sie Fragen haben oder Informationen zu diesem BAFA geförderten Sofortprogramm benötigen, stehen wir Ihnen unter 0800 1348500 oder info(at)nemius.com wie gewohnt zur Verfügung.

Hier geht es zum PDF Download  BAFA Sofortprogramm.

Unsere Leistungsbeschreibung mit aktuellen Praxisbeispielen steht hier für Sie zum Download bereit.

Hinweis:

Am 3. April 2020 ist eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen in Kraft getreten. Die Ergänzungen zur bestehenden Richtlinie finden Sie im Bundesanzeiger unter Fundstelle BAnz AT 02.04.2020 B5.

Ab sofort können Sie einen Antrag für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4.000,00 Euro für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert werden, beim BAFA stellen.

Nähere Informationen – insbesondere zur Antragstellung – entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Corona betroffene Unternehmen, welches Ihnen unter „Informationen zum Thema“ im Reiter „Publikationen“ zur Verfügung steht. Zur Antragsstellung

Wir bitten um Nachsicht, dass wir angesichts der aktuellen Situation die Vielzahl von schriftlichen Anfragen zum Thema Corona-Virus und den möglichen Auswirkungen auf die Richtlinie nicht entsprechend beantworten können. Den Fokus unserer Arbeit setzen wir momentan auf die Bearbeitung Ihrer Anträge und deren schnellen Auszahlung.

Auszug aus dem BAFA Merkblatt „Vom Coronavirus betroffene Unternehmen“ (Stand: 03.04.2020):

Allgemein
Die Auswirkungen des Coronavirus haben Deutschland in einem Maß getroffen, auf das sich keiner vorbereiten konnte. Die wirtschaftlichen Folgen sind unter anderem Kurzarbeit, Ausfall von Arbeitskräften und Produktionen, Wegfall von Kunden, verkürzte Öffnungszeiten oder gar Schließungen von Unternehmen. Diesen negativen Auswirkungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie die Freien Berufe gilt es entgegenzutreten.  
Ein externer Unternehmensberater kann Ihnen hierzu vielfältig Hilfestellung geben, ob Sie neue Geschäftsfelder suchen, Ihre Geschäfte umstellen/digitalisieren sollten oder aber auch wie Sie Ihre Liquidität wiederherstellen.
Da dabei schnell gehandelt werden muss, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler zunächst bis 31. Dezember 2020 im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt.
Mit der Modifizierung leistet der Bund schnelle und unbürokratische finanzielle Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer Unternehmensberatung.
 
Neue Inhalte und Ergänzungen für betroffene Unternehmen

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus leiden. Die Unternehmen und Freiberufler müssen wie auch in der weiterhin gültigen Rahmenrichtlinie bestimmt, die Bedingungen der KMU- sowie die der De-minimis-Regelung erfüllen.  
  • Die konkreten Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf den Antragsteller und insbesondere die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen sind vom Beratungsunternehmen im Beratungsbericht nachvollziehbar darzustellen.  
  • Betroffene Unternehmen müssen kein Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner vor Antragstellung führen. Dementsprechend wird kein Bestätigungsschreiben eines Regionalpartners im Rahmen des Verwendungsnachweises benötigt.
    Ein freiwilliges Gespräch mit dem Regionalpartner kann dennoch nützlich sein, da diese ebenfalls umfangreiche Unterstützung für betroffene Unternehmen anbieten.
  • Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung).
    Zu den Beratungskosten zählen neben dem Honorar auch die Reisekosten sowie Auslagen des Beraters.
    Die in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer wird nicht bezuschusst und ist wie auch über die 4.000 Euro hinausgehenden Rechnungsbeträge vom Unternehmen zu tragen. Die jeweiligen Regelungen zur Berechnung und Zahlung der Umsatzsteuer sind zu beachten. Dies gilt ebenfalls für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen.
    Ein Stunden- oder Tagessatz für beanspruchte Beratungsleistungen ist nicht vorgegeben.
  • Der Zuschuss wird vom BAFA als Bewilligungsbehörde direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens ausgezahlt. Die Kontoverbindung ist im Verwendungsnachweis einzutragen und muss mit der in der Beraterrechnung anzugebenden Kontoverbindung übereinstimmen.  Aufgrund der 100 %-Förderung werden die antragsberechtigten Unternehmen von einer Vorfinanzierung der Beratungskosten entlastet. Dementsprechend wird im Rahmen des Verwendungsnachweises – im Gegensatz zu den üblichen Bedingungen der Rahmenrichtlinie – kein Kontoauszug vom antragstellenden Unternehmen eingereicht.  
    Im Rahmen des Antrags- und Verwendungsnachweisformulars erklärt sich der Antragsteller bereit, dass das BAFA den Zuschuss in voller Höhe direkt an den Berater auszahlt. Zugleich bestätigt er alle subventionserheblichen Angaben zur beabsichtigten / durchgeführten Beratung.
  • Es können von betroffenen Unternehmen bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe mehrere Beratungen im Rahmen des neuen Kontingentes beantragt werden. Die Beratung muss sich dabei auf die durch die Corona-Krise hervorgerufenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten beziehen. Bereits erhaltene Zuschüsse für andere Beratungen müssen im Rahmen der De-minimis-Erklärung angegeben werden, haben aber über diese Bestimmungen hinaus keine Auswirkungen auf weitere Förderungen.
  • An dieser Stelle und in Anbetracht der aktuellen Situation möchten wir Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass es nicht unbedingt notwendig ist, betroffene Unternehmen vor Ort zu beraten.  
  • Die Förderung im Rahmen dieser Ergänzung zur Rahmenrichtlinie erfolgt ausschließlich aus Mitteln des Bundes. Die Regelungen und Bedingungen einer (Teil-) Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) entfallen somit.
  • Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2020 gestellt werden. Die entsprechenden Verwendungsnachweise müssen spätestens 6 Monate nach Erhalt des Informationsschreibens zur Erlaubnis des Maßnahmebeginns eingereicht werden. In zu begründenden und nachvollziehbaren Ausnahmefällen kann auf Nachfrage rechtzeitig vor Ablauf der 6 Monate eine Fristverlängerung gewährt werden.

Um Sie schnell und unbürokratisch zu unterstützen, verzichten wir darauf, wertvolle Zeit für die Einrichtung einer neuen EDV-Anwendung zu verwenden. Wir können diese Richtlinien-Ergänzung in unserem bestehenden Antrags- und Verwendungsnachweisportal ausreichend abbilden. Dennoch werden einige Punkte in dieser Anwendung nicht mehr zutreffen. Bestimmte Angaben müssen jedoch gemacht werden, um Plausibilitätskontrollen zu vermeiden.  
 
Zunächst muss geholfen, beraten und ausgezahlt werden. Dafür wird das BAFA Sorge tragen. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen viel Erfolg bei der Bewältigung dieser außergewöhnlichen Krisensituation.

Hinweis:

Das Vollständige Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu diesem beschriebenen Sofortprogramm finden Sie unter https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/unb_merkblatt_corona.pdf?__blob=publicationFile&v=2 oder allgemein unter https://www.bafa.de/

Dieses Merkblatt wird bei Bedarf aktualisiert. Änderungen werden auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.bafa.de veröffentlicht. Sie erkennen es am jeweiligen Stand des Merkblattes (letzte Seite), die Änderungen werden kenntlich gemacht. Es ist daher insbesondere für Unternehmensberater wichtig, auf die Aktualität ihrer Informationen, die sie an zu beratende Unternehmen weitergeben, zu achten.